Revision der Bankenverordnung schafft endültig die 20er-Regel ab
Ende November informierte der Schweizer Bundesrat über Anpassungen an Bankengesetz und Bankenverordnung. Als wichtigstes Ergebnis für den Crowdlending-Sektor in der Schweiz fällt mit Wirkung zum 1. April 2019 die sogenannte 20er-Regel auch für den Bereich der Privatkredite. Was sich im Detail hinter den Neuerungen verbirgt, klären wir im nachfolgenden Blogbeitrag.
Wegfall der 20-er Regel für Kredite zu privatem Konsum
Bereits mit Wirkung zum 1. August 2017 wurde durch eine Änderung der Bankenverordnung (BankV) ein Innovationsraum (sog. Sandbox) geschaffen, welcher bis zu einem Höchstbetrag von CHF 1 Mio. auch die Entgegennahme von mehr als 20 Publikumseinlagen ermöglichte. Die FINMA revidierte daraufhin das Rundschreiben “Publikumseinlagen bei Nichtbanken” und konkretisierte, dass eine Anwendung dieser Regelung nur für die Crowdfinanzierung von gewerblich-industriellen Zwecken anwendbar ist (z.B. KMU-Kredite). Diese Revision erlangte zum 1. Januar 2018 Gültigkeit.
In seiner Sitzung vom 30. November 2018 hat der Bundesrat nun diverse Änderungen in Kraft gesetzt, um Unternehmen aus dem FinTech-Sektor weiter zu fördern. Bedeutend für Crowdlending-Plattformen wie LEND waren dabei vor allem Anpassungen der BankV.
Allen voran wird der Geltungsbereich der Sandbox (Publikumseinlagen bis zu einem Betrag von CHF 1 Mio. gelten als nicht gewerbsmässig) so erweitert, dass Einlagen nun neben gewerblich-industriellen Zwecken auch für den privaten Konsum vermittelt werden können. Praktisch bedeutet dies, dass nun auch für die Vermittlung von Krediten zu privatem Konsum mehr als 20 Einlagen entgegengenommen werden können. Die Anpassungen der BankV werden allerdings erst zum 1. April 2019 rechtskräftig.
Crowdlending-Kredite unterstehen dem Konsumkreditgesetz
Auch das Konsumkreditgesetz (KKG) wurde in einigen Punkten angepasst.
Wird ein Privatkredit über gewerbsmässig tätige Crowdlending-Plattformen wie LEND vermittelt, fällt dieser nun auch dann unter das KKG, wenn es sich bei den Kreditgebern (Anlegern) nicht um gewerbsmässige Akteure handelt. Geschäftsmodelle des Crowdlending müssen folglich mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zum 1. April 2019 die Anforderungen des KKG einhalten.
Da sich LEND freiwillig bereits früh an den Anforderungen des KKG orientiert hat, kommt es in dieser Hinsicht zu keinen Änderungen für uns oder die Nutzer unserer Plattform.
Anpassungen am Bankengesetz
Zur Förderung von Innovationen und dem Abbau von Markteintrittsbarrieren im FinTech-Bereich finden sich auch im Bankengesetz (BankG) für 2019 einige Neuerungen. Die Dienstleistungen von FinTech-Unternehmen sind sehr vielfältig und teilweise bankenähnlich. Die Geschäftsmodelle einiger dieser Unternehmen erfordern die Entgegennahme von Publikumseinlagen von mehr als CHF 1 Mio., ohne dass dabei gleichzeitig das den Banken vorbehaltene Zinsdifferenzgeschäft betrieben wird.
Bis dato galten jedoch im Rahmen der genannten “Sandbox” lediglich Publikumseinlagen bis zu einer Höhe von CHF 1 Mio. als nicht gewerbsmässig und waren somit bewilligungsfrei. Einlagen, die diesen Betrag überstiegen, konnten (als gewerbsmässige Einlagen) nur von Banken entgegengenommen werden.
Art. 1b BankG schafft seit 1. Januar diesen Jahres neben der Bankenbewilligung eine neue Bewilligungs-Kategorie. Im Rahmen dieser Gesetzesanpassung ist es FinTech-Unternehmen (Nicht-Banken) unter Erfüllung bestimmter Anforderungen nun ebenfalls möglich, Publikumseinlagen bis zu einer Höhe von CHF 100 Mio. entgegenzunehmen.
Nicht erlaubt ist nach wie vor das Aktivgeschäft, d.h. die Vergabe von Krediten unter Verwendung der Einlagen. Dieses, und damit das Zinsdifferenzgeschäft, ist weiterhin den als Banken klassifizierten Unternehmen vorbehalten.
Als Mitglied der Swiss Marketplace Lending Association hat LEND auf die Crowdlending relevanten Änderungen eingewirkt und begrüsst daher sehr die aktuelle Entwicklung im Bereich der FinTech-Regulierung. Insbesondere der Wegfall der 20er-Regel gibt Anlegern auf lend.ch künftig wieder mehr Spielraum bei der Wahl der optimalen Asset Allocation.