Vorzeitige Rückzahlung

Das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) räumt Konsumenten zwingend das Recht ein, Verpflichtungen aus dem Konsumkreditvertrag auch schon vorzeitig zu erfüllen (sog. Vorzeitige Rückzahlung).

In diesem Fall hat der Konsument für den nicht beanspruchten Zeitraum Anspruch auf Erlass der Kreditzinsen und auf einen angemessenen Erlass der übrigen Kosten (Art. 17 Abs. 2 KKG). Die Reduktion der Kosten erfolgen meistens pro rata temporis. Der Abschlag kann aber auch geringer ausfallen, wenn die vertraglich festgelegten Fixkosten für den Abschluss des Vertrages oder die Kosten für einen Kreditvermittlers relativ hoch waren.